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FG Münster Urteil v. - 1 K 2245/12 L

Gesetze: AO § 191, AO § 34 Abs 1, AO § 35, BGB § 676a, AO § 69 S 1

Haftung

Lohnsteuerhaftung bei nicht ausgeführtem Überweisungsauftrag

Leitsatz

1) Ein Geschäftsführer handelt nicht schuldhaft i.S.d. § 69 AO, wenn er den zuständigen Prokuristen des Bereichs "Finanzen und Steuern" anweist, die Lohnsteuer aus vorhandenen Mitteln zu überweisen, die angewiesene Bank den Überweisungsauftrag aber nicht ausführt und unmittelbar danach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin der Lohnsteuerbeträge eröffnet wird.

2) Die Haftung eines Geschäftsführers für rückständige Lohnsteuern ist ausgeschlossen, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und dieser einer entsprechenden Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer nicht zustimmt.

3) Bei einer Haftung für Säumniszuschläge muss der Zeitraum der zugrundeliegenden Säumnis im Haftungsbescheid genannt werden.

Fundstelle(n):
QAAAF-75763

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FG Münster, Urteil v. 03.03.2016 - 1 K 2245/12 L

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