Lohnsteuerhaftung bei nicht ausgeführtem Überweisungsauftrag
Leitsatz
1) Ein Geschäftsführer handelt nicht schuldhaft i.S.d. § 69 AO, wenn er den zuständigen Prokuristen des Bereichs "Finanzen
und Steuern" anweist, die Lohnsteuer aus vorhandenen Mitteln zu überweisen, die angewiesene Bank den Überweisungsauftrag aber
nicht ausführt und unmittelbar danach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin der Lohnsteuerbeträge eröffnet
wird.
2) Die Haftung eines Geschäftsführers für rückständige Lohnsteuern ist ausgeschlossen, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen
Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und dieser einer entsprechenden
Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer nicht zustimmt.
3) Bei einer Haftung für Säumniszuschläge muss der Zeitraum der zugrundeliegenden Säumnis im Haftungsbescheid genannt werden.
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