BMF - IV C 1 - S 1980a/07/0001: 001 BStBl 2016 I S. 514

Anwendung des § 18 Absatz 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten;

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des (BStBl 2016 II S. 438), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz –AuslInvestmG–) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.

Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des „Wagner-Raith” sowie die (BStBl 2016 II S. 464) und (BStBl 2016 II S. 447), überholt. Danach fällt § 18 Absatz 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Artikel 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) zu messen.

BMF v. - IV C 1 - S 1980a/07/0001: 001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 514
NWB-EV 2016 S. 229 Nr. 7
ZAAAF-75533