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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 2013/12 EFG 2016 S. 863 Nr. 10

Gesetze: InsO § 160 Abs. 2, InsO § 270 Abs. 1 S. 1, InsO § 272, InsO § 274 Abs. 3, InsO § 275 Abs. 1, InsO § 275 Abs. 2, InsO § 277 Abs. 2 S. 1, InsO § 277 Abs. 3 S. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Umsatzsteuerliche Organschaft bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung

Leitsatz

  1. Dem Fortbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in jedem Fall entgegen. Dies gilt insbesondere auch für die Besonderheiten der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft bei Insolvenz von Organträger und Organgesellschaft.

  2. Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des Organträgers gegen die Organgesellschaft gehört zu den Masseverbindlichkeiten einer insolventen Organgesellschaft.

  3. Zu den Masseverbindlichkeiten des Organträgers gehört auch die durch Betätigung der Organgesellschaft entstandene Umsatzsteuer.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 863 Nr. 10
GmbH-StB 2016 S. 313 Nr. 10
KÖSDI 2016 S. 19915 Nr. 8
ZIP 2016 S. 2332 Nr. 48
CAAAF-75224

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 15.02.2016 - 6 K 2013/12

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