Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Instanzenzug: Az: VII ZR 47/15vorgehend OLG Bamberg Az: 8 U 45/14 Urteilvorgehend LG Schweinfurt Az: 5 HKO 56/09
Gründe
1Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom , die mit Schriftsatz vom weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.
2Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. Rn. 2; Beschluss vom - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0
Fundstelle(n):
MAAAF-74937