BeurkG § 74
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1: Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 74 Verweisungen [1]
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .