BeurkG § 62

Abschnitt 6: Verwahrung

§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten [1]

(1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.

(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 54e zu § 62 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .