BeurkG § 54e

Fünfter Abschnitt: Verwahrung [1]

§ 54e Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten [2]

(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.

(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.

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[EAAAF-74555]

1Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 54e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. .