Abschnitt 4: Behandlung der Urkunden
§ 49 Form der Ausfertigung [1]
(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.
(2) 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) 1Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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EAAAF-74555
1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. .