BeurkG § 44

Abschnitt 4: Behandlung der Urkunden

§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel [1]

1Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. 2Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 2. 1980 (BGBl I S. 157) mit Wirkung v. 27. 2. 1980.