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BeurkG § 40b

Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen

Unterabschnitt 2: Vermerke

§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift [1]

(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.

(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend.

Fundstelle(n):
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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 40b eingefügt gem Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 320) mit Wirkung v. .