BeurkG § 36
Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1: Niederschriften
§ 36 Grundsatz
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
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EAAAF-74555