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BeurkG § 33

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 6: Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag [1]

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.

Fundstelle(n):
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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 320) mit Wirkung v. .