BeurkG § 2
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [1]
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
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EAAAF-74555