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FG Sachsen 14.04.2015 1 K 1609/14, BBK 11/2016 S. 518

EÜR | Unterlassener Abzug der USt-Vorauszahlung

Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 01 kann zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 129 AO berichtigt werden, wenn dieser die im Folgejahr 02 bis zum gezahlte USt-Vorauszahlung nicht im Jahr 01 als Betriebsausgabe geltend gemacht hat (entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

[i]Abbuchung am 10. 1. durch LastschriftIm Streitfall ging es um einen 4/3-Rechner, dessen USt-Vorauszahlung für November 2011 am durch Lastschrift vom FA abgebucht worden war. Nach dem FG handelt es sich bei dem unterlassenen Betriebsausgabenabzug [i]FA konnte fehlerhafte Gewinnermittlung erkennenim VZ 2011 um eine offenbare Unrichtigkeit, weil das FA sehen konnte, dass in den Betriebsausgaben für 2011 die USt-Vorauszahlung für November 2011 nicht enthalten war, und weil dem FA bekannt war, dass die USt-Vorauszahlungen durch Lastschrifteinzug abgebucht werden, also spätestens am . Damit konnte der ESt-Bescheid ...

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