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Track 23-24 | Unterhalt: Elterngeld mindert außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe
Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen sind eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person unschädlich, soweit sie nicht mehr als 624 € betragen. Nach mehreren FG-Urteilen gehört zu den eigenen Einkünften und Bezügen auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht – einschließlich des Sockelbetrags von 300 € monatlich. Jetzt ist erstmals hierzu ein Verfahren beim BFH anhängig.
Track 23 | Elterngeld: eigene Einkünfte, Progressionsvorbehalt
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gilt die Regelung: Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person sind unschädlich, soweit sie nicht mehr als 624 € im Jahr betragen. Jeder Euro mehr mindert den Höchstbetrag von derzeit 8.652 € im Kalenderjahr.
Erhält der Empfänger der Unterhaltsleistungen Elterngeld, stellt sich die Frage: Ist das gesamte Elterngeld zu erfassen, oder bleibt der Sockelbetrag von 300 € pro Monat außen vor, den jeder Begünstigte unabhängig von der Höhe seines Nettoeinkommens erhält?
Mehrere Finanzgerichte haben jüngst leider entschieden...