2) Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist der notwendig vor Ablauf der Festsetzungsfrist
liegende Beginn der Ermittlungen; einer förmlichen Anordnung der Ermittlungen bedarf es nicht.
3) Die Anforderung von Unterlagen ist eine hinreichend gewichtige Ermittlungsmaßnahme, wenn für den Stpfl. erkennbar ist,
dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.
4) Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung i.S. des § 171 Abs. 5 AO können entweder im Steuerstrafverfahren
oder Besteuerungsverfahren durchgeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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