Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG als unionsrechtswidrige Beihilfe
Anmerkungen zum „GFKL Financial Services AG/Kommission“
§ 8c KStG beschränkt die Abziehbarkeit von Verlusten bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel. Seit ihrer Einführung ist die Regelung sowohl vom Schrifttum intensiv diskutiert und kritisiert als auch vom Gesetzgeber mehrfach geändert worden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat das FG Hamburg durch seinen Vorlagebeschluss zum BVerfG deutlich gemacht. Aus europarechtlichem Blickwinkel ist insbesondere die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG kritisch. Durch die ist dieser Aspekt erneut in den Vordergrund getreten. Erstmals haben sich die Gerichte auf europäischer Ebene mit der Begründetheit von Klagen gegen die Kommission beschäftigt, nachdem die Klage der Bundesrepublik Deutschland als verfristet abgewiesen worden war. Dieses Urteil soll hier besprochen werden.
„GFKL Financial Services AG/Kommission“ NWB OAAAF-66135
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG stellt eine europarechtswidrige Beihilfe dar (Art. 107 Abs. 1 AEUV).
Das anzuwendende Referenzsystem zur Beurteilung der Selektivität der Sanierungsklausel stellt der Untergang von Verlusten aufgrund des § 8c Abs. 1 KStG dar.
Auf Vertrauensschutz aus einer verbindlichen Ausku...