Instanzenzug: S 7 KR 2124/14
Gründe:
1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG BadenW ürttemberg vom , der am zugestellt worden ist, am durch ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum verlängert worden. Am haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Weder ist eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte erfolgt noch ist die Beschwerde begründet worden.
2Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
3Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
BAAAF-73438