Gerichtskostenrechnung: Erfordernis einer Unterschrift auf der Zweitschrift
Gesetze: § 66 Abs 1 GKG, § 25 Abs 2 S 4 KostVfg
Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 3 T 616/15vorgehend AG Marienberg Az: 4 M 1869/15
Gründe
1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt.
2II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 88/15, juris Rn. 2).
3III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
41. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).
52. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
6IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0
Fundstelle(n):
FAAAF-73373