»1. Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft.«
2. Eine bei Scheitern der Ehe zur Rückforderung berechtigende unbenannte Zuwendung eines Ehegatten an den anderen liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Ehegatte durch Zuwendungen an den anderen gemeinschaftliches Vermögen schaffen will; die ehebedingte Zuwendung setzt vielmehr voraus, daß ein Ehegatte bestimmte Vermögensgegenstände dem anderen um der Ehe willen zuwendet.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits oder durch Mitarbeit andererseits. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält der Senat am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrags fest, so daß eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht ausreicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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