»a) Ist dem unberechtigten Fahrer eines Pkw eine Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2 b
AKB nicht anzulasten, da ihn hinsichtlich der "Schwarzfahrt" kein Verschulden trifft (§ 6
VVG), so hat die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einem bei der "Schwarzfahrt" geschädigten Mitfahrer auch dann einzustehen, wenn dieser hinsichtlich der "Schwarzfahrt" bösgläubig war und den Fahrer veranlaßt hat, das Fahrzeug zu führen.
b) Behandelt das Berufungsgericht einen am Rechtsstreit nicht Beteiligten zu Unrecht als Partei, so stellt dies einen im Revisionsrechtszug gemäß § 559 Abs. 2
ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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