Gewerbesteuerliche Organschaft und DBA-Großbritannien:
ausländische Gesellschaft als Organträgerin
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der
sich auf die Anwendbarkeit des DBA-Großbritannien beruft, muss darlegen,
dass für die Gesellschaft, auf die er sich in diesem Zusammenhang
beruft, die Voraussetzungen erfüllt, die nach britischem Recht erforderlich
sind. Nicht entscheidend ist, ob eine solche Gesellschaft die Voraussetzungen einer
GbR erfüllen würde.
2. Welches Steuerrecht zur
Anwendung gelangt (britisches oder deutsches), steht nicht zur Disposition
des Steuerpflichtigen.
3. Es kann offen bleiben, ob
die und I R 55/10 auch
auf das Streitjahr 1998 angewandt werden können bzw. ob diese Urteile
überhaupt auf andere Sachverhalte übertragbar sind.
4. Die gesetzliche Anknüpfung
in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1998 an ein inländisches gewerbliches
Unternehmen begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit
der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse
stellt einen anerkannten Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff
in die Grundfreiheiten dar.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 310 Nr. 10 BAAAF-73250
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2016 - 6 K 260/14
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