Umsatzsteuerbarkeit einer Zahlung als Gegenleistung für den Abschluss eines Mietvertrags
Leitsatz
1. Kann ein teilweise leerstehendes Gewerbegebäude nur veräußert werden, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich
für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wird, schließt der bisherige Grundstückseigentümer deswegen mit einem Dritten
einen Mietvertrag über fünf Jahre ab, wobei der Dritte eine Bankbürgschaft für die künftigen Mietzahlungen beizubringen hat,
und erhält der Dritte für die Eingehung des Mietvertrags eine gesonderte Zahlung vom Grundstücksverkäufer, so hat der Dritte
durch die Eingehung des Mietverhältnisses eine steuerbare und steuerpflichtige, nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie
sonstige Leistung an den Grundstücksverkäufer erbracht, wenn wegen dieses Mietvertrags die Grundstücksveräußerung tatsächlich
zustande kommt, der Veräußerer wegen der höheren Vermietungsquote einen deutlich höheren Verkaufserlös erzielen kann und der
Dritte dem Grundstücksveräußerer somit durch den Abschluss des Mietvertrags über die Vermietung hinaus einen besonderen Vorteil
zugewendet hat.
2. Eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG liegt immer dann vor, wenn dem Leistungsempfänger ein individueller Vorteil
verschafft wird, mithin ein Vorteil, der zu einem Verbrauch i. S. d. Mehrwertsteuerrechts führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 31 DStRE 2016 S. 1178 Nr. 19 EFG 2016 S. 1112 Nr. 13 Ubg 2016 S. 687 Nr. 11 XAAAF-73234
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2015 - 7 K 7351/13
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