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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7283/13 EFG 2016 S. 1115 Nr. 13

Gesetze: UStG § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 S. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 6a Abs. 4

Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

während der Abwicklung des Geschäfts ungültig gewordene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers

Leitsatz

1. Hat der Lieferer den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich einer Ausfuhrlieferung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig erbracht, so ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die von dem Empfänger angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer während der Abwicklung des Geschäfts ungültig geworden ist.

2. Der Lieferer kann allenfalls dann verpflichtet sein, die Angaben des Empfängers während der Abwicklung des Geschäfts erneut zu überprüfen, wenn der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine solche kann bei einem Zeitraum von neun Tagen zwischen Vertragsschluss und Lieferung aber noch nicht angenommen werden.

3. Auch dann, wenn ein „missing trader” auftritt, wird dieser grundsätzlich selbst Vertragspartner und wirklicher Abnehmer.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 38
DStRE 2016 S. 1385 Nr. 22
EFG 2016 S. 1115 Nr. 13
GStB 2016 S. 345 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2016 S. 628
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1779
PIStB 2016 S. 202 Nr. 8
UStB 2016 S. 299 Nr. 10
NAAAF-73233

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2015 - 7 K 7283/13

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