Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 92 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem mit Ausnahme von
Artikel 86, der ab dem gilt,
Artikel 24 Absatz 1, der ab dem gilt und
Artikel 25, der ab dem gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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NAAAF-73152