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VO EU Nr. 2015/848 Artikel 91

Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 91 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang D dieser Verordnung zu lesen.

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NAAAF-73152

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