Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union [1]
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates [2] geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.
(3) Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.
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NAAAF-73152