VO EU Nr. 2015/848 Artikel 75
Kapitel V: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Abschnitt 2: Koordinierung
Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften
Artikel 75 Abberufung des Koordinators
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.
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NAAAF-73152