VO EU Nr. 2015/848 Artikel 74
Kapitel V: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Abschnitt 2: Koordinierung
Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften
Artikel 74 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator
(1) Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2) Insbesondere übermitteln die Verwalter jede Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist.
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NAAAF-73152