Kapitel V: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Abschnitt 2: Koordinierung
Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften
Artikel 71 Der Koordinator
(1) Der Koordinator muss eine Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geeignet ist, als Verwalter tätig zu werden.
(2) Der Koordinator darf keiner der Verwalter sein, die für ein Mitglied der Gruppe bestellt sind, und es darf kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mitglieder der Gruppe, ihrer Gläubiger und der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter vorliegen.
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NAAAF-73152