VO EU Nr. 2015/848 Artikel 15
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15 Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
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NAAAF-73152