Instanzenzug: S 7 R 1002/11
Gründe:
1Mit Urteil vom 16.12.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
7Der Kläger misst offensichtlich der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob auf den Beschwerdeführer das Mehrstufenschema anzuwenden ist, welches das BSG für die Arbeiterberufe entwickelt hat, oder aber das Mehrstufenschema, welches für die Angestelltenberufe entwickelt wurde".
8Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Sie hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die aufgeworfene Frage bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die individuelle Situation des Klägers und benennt zudem keine bundesrechtliche Norm, deren Anwendungsbereich oder Tatbestandsmerkmale aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlich zu klären wären. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
9Aus denselben Gründen stellen auch die weiteren im zweiten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dar.
10Zudem fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problemkreise (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 und Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Ob die vom Kläger aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind und sich noch nicht einmal Anhaltspunkte aus der vorhandenen Rechtsprechung zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergeben, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Der Kläger beruft sich vielmehr in anderem Zusammenhang darauf, dass das Berufungsgericht vorhandene Rechtsprechung zum Mehrstufenschema fehlerhaft auf ihn angewendet habe.
11Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Fragen nicht schlüssig auf. Die Klärungsfähigkeit kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen beurteilt werden, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welchen entscheidungsrelevanten Sachverhalt das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch lediglich punktuell und modifizierend hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Klägers und des von ihm ausgeübten Berufs an.
12Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
13Der Kläger hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Der Senat versteht den Vortrag des Klägers dahin, dass er geltend machen will, das Berufungsgericht weiche von den Entscheidungen des - Juris) und vom 28.5.1991 (13/5 RJ 4/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 12) ab, weil es ihn in das vom BSG beschriebene Mehrstufenschema unzutreffend eingestuft und aufgrund dessen auf eine unzumutbare Tätigkeit verwiesen habe.
14Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG indes nicht dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).
15Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
16Der Kläger trägt zum einen vor, das LSG hätte das Sachverständigengutachten Dr. M. "wegen der Art und Weise der Begutachtung" durch die Sachverständige nicht verwerten dürfen. Es ist bereits unklar, welche Verfahrensvorschrift die Beschwerdebegründung mit diesem Vorbringen als verletzt rügen will (vgl allgemein zu Beweisverwertungsverboten BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 30). Soweit der Kläger möglicherweise einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend machen will (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 7 S 10) ist er darauf hinzuweisen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung dieser Norm nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden kann.
17Zum anderen trägt die Beschwerdebegründung vor, das LSG hätte ein berufskundliches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers seine besondere Qualifikation als doppelter Meister gewesen sei.
18Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG aber nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag des Beschwerdeführers ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass der Kläger vor dem LSG einen Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens gestellt habe, lässt sich der Beschwerdebegründung aber nicht entnehmen.
19Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
20Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstelle(n):
GAAAF-73004