BSG Beschluss v. - B 2 U 60/16 B

Instanzenzug: S 1 U 2/12

Gründe:

1Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.3.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.2.2016 zugestellten Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht "über ... Versicherungsschein" beantragt. Dem Schreiben war die Kopie eines Versicherungsscheins seiner Rechtsschutzversicherung beigefügt.

21. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) hinreichend dargetan sind.

3Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl ) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl ). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

42. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

53. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
CAAAF-73001