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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 19/13 EFG 2016 S. 641 Nr. 8

Gesetze: EStG 2009 § 52a Abs. 10 Satz 10, EStG 2009 § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG 2009 § 9 Abs. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 6

Abgeltungsteuer und Werbungskosten-Abzugsverbot – Auslegung § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG

Leitsatz

  1. Werbungskosten, die nach dem abfließen, aber mit Kapitaleinnahmen im Zusammenhang stehen, die vor dem zugeflossen sind, sind bei zutreffender Auslegung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG abziehbar. § 20 Abs. 9 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung.

  2. Das Werbungskosten-Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist auf solche Fälle nicht anzuwenden (gegen ständige BFH-Rechtsprechung).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 726 Nr. 12
EFG 2016 S. 641 Nr. 8
ErbStB 2016 S. 206 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19793 Nr. 5
RAAAF-72880

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 22.06.2015 - 7 K 19/13

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