Außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. negativen
Aktiengewinns bei verdeckter Einlage
Leitsatz
Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem
Spezialfonds ist außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG; § 8 Abs. 1 und 2 InvStG).
Die Rspr. des BFH zu § 40a KAGG ist auf die Anwendung des § 8 InvStG übertragbar. Dies folgt aus dem Transparenzprinzip,
das eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene des Anlegers im Vergleich zu einer Direktanlage vermeiden möchte. Sowohl
§ 40a KAGG als auch § 8 InvStG sind Ausdruck des Transparenzprinzips und entspr. auszulegen.
Die Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns widerspricht gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative
Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften in 2001 zurückzuführen ist (Anschluss
an "Steko Industriemontage” RS C-377/07, BStBl II 2011, 95).
Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den in 2001 durch
den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an KapG zu saldieren.
Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages
außer Ansatz geblieben sind, unterliegen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2016 S. 512 Nr. 14 EFG 2016 S. 832 Nr. 10 UAAAF-72879
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.11.2015 - 6 K 69/15
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