BGH Beschluss v. - 5 StR 94/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu berichtigen.

2Der Schuldspruch wegen schweren Raubes beruht auf einem von ihr selbst bemerkten Fassungsversehen der Strafkammer (UA S. 10). Die Feststellungen rechtfertigen einen Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung. Da eine Auswirkung der fehlerhaften Schuldspruchfassung auf den Rechtsfolgenausspruch auszuschließen ist und der überwiegend geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. ; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 12 ff. mwN).

Fundstelle(n):
CAAAF-72538