»1. Eine Betriebsvereinbarung, nach der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze vorbehaltlos nur enden soll, wenn der betroffene Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt auch ein gesetzliches Altersruhegeld zu beanspruchen hat.
2. Die Wirksamkeit einer Altersgrenze dieses Inhalts ist darüber hinaus nicht davon abhängig, ob zusätzlich eine auf die Altersgrenze abgestellte betriebliche Altersversorgung besteht. Es bleibt dahingestellt, ob im Wege einer Billigkeitskontrolle Härteklauseln für Arbeitnehmer einzufügen sind, die durch das gesetzliche Altersruhegeld nicht ausreichend wirtschaftlich versorgt sind.
3. Wird eine Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt, dann wirkt sie auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer, die auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sind, wenn die Arbeitsverträge unter dem Vorbehalt späterer Betriebsvereinbarungen stehen, d.h. "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet worden sind (im Anschluss an BAG, GS, vom - GS 1/86 -, AP Nr. 17 zu § 77
BetrVG 1972 - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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