FKAustG § 3b
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht [1]
1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. 2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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NAAAF-72449
1Anm. d. Red.: § 3b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .