Abschnitt 2: Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern [1]
(1) 1Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 muss vom meldenden Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. 2Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum nachzuholen.
(2) 1 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert zum 31. Dezember 2015 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss vom meldenden Finanzinstitut innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein. 2Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum nachzuholen.
(3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten Verfahren neu bestimmen.
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NAAAF-72449
1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .