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BFH entscheidet „Seeling“ Altfall –
Der BFH hat einen Fall entschieden, in dem es um den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes ging. Es handelt sich um einen Altfall zu dem sog. Seeling-Modell. Danach konnte aus den Herstellungskosten eines Gebäudes ein voller Vorsteuerabzug erfolgen, wenn es sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt wurde. D. h., die Vorsteuer war auch hinsichtlich des privat genutzten Gebäudeteils komplett abzugsfähig. Als Ausgleich musste allerdings für die private Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Durch die Einführung des § 15 Abs. 1b UStG zum ist diese Gestaltung nicht mehr möglich. In § 27 Abs. 16 UStG ist für die Altfälle eine Übergangsregelung getroffen.
In dem vorliegenden Streitfall des BFH hatte eine GmbH ein Gebäude gebaut, das sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Familie teils zu privaten Wohnzwecken vermeintlich unentgeltlich überlies. Zur privaten Nutzung war der Geschäftsführer aufgrund einer Ergänzung in seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH berechtigt. Diese Ergänzung lautet wie folgt:
„Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit, die momentan ...