1. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt regelmäßig nicht vor, denn die mit dem Fehlen von Parkerleichterungen verbundenen Nachteile (gelegentlich längere Fußwege) sind nicht wesentlich. Sie begründen keine existentielle Notlage und sind daher für die Dauer des Hauptsachverfahrens hinzunehmen.
2. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gelingt insoweit nicht, wenn die medizinische Tatsachenlage unklar ist und weiterer Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich sind im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAF-72181
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.09.2015 - L 7 SB 48/14 B ER
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