Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM sind streng wortlautbezogen auszulegen. Auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an. Wegen der alleinigen Maßgeblichkeit juristischer Auslegungsmethoden tritt die medizinische Beurteilung in den Hintergrund; im Streit um sachlich-rechnerische Richtigstellungen ist daher kein Raum für die Erhebung von (medizinischen) Gutachten ( - B 6 KA 31/12 B -; auch Beschluss vom , - B 6 KA 118/03 B -). Entziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II . Für die hautärztliche Laserbehandlung des naevus flammeus bzw. des Hämangioms (Feuermal bzw. Blutschwamm) darf in einem ersten Behandlungsfall (Quartal) die Leistung nach GOP 10320 bzw. 10322 EBM (Anwendung des gepulsten Farbstofflasergeräts) und in einem zweiten Behandlungsfall (Folgequartal) die Leistung nach GOP 10324 EBM (Anwendung eines anderen Lasergeräts) berechnet werden. Die den genannten GOPen beigefügte "Einmalklausel" (Berechnungsfähigkeit des Laserns nur einmal je cm2 behandelten Areals) verbietet das nicht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.03.2016 - L 5 KA 2789/13
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