1. Ein Bescheid über die Bewilligung von Altersrente eines krankenversicherungs- und pflegeversicherungspflichtigen Rentners, bei dem Einkommen (hier: Verletztenrente) auf die Rente angerechnet wird, enthält getrennte Verfügungssätze: Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente auch eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt sowie eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte und über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages.
2. Wendet sich der Kläger gegen die Einkommensanrechnung ist Gegenstand des Rechtsstreits somit die vom Kläger mit der - isolierten - Anfechtungsklage angegriffene Festsetzung des Anrechnungsbetrages aus der Verletztenrente und auch das - insoweit mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte - Begehren des Klägers auf einen höheren monatlichen Zahlbetrag wegen Wegfalls der Anrechnung.
3. Dem entsprechend werden Bescheide über die Änderung des anzurechnenden Einkommens ebenso gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits wie Bescheide über die Änderung des monatlichen Zahlbetrages.
4. § 93 Abs. 5 SGB VI ist nicht deshalb analog anzuwenden, weil es durch den Arbeitsunfall nicht zu einem Ausfall von Arbeitsentgelt kam (Unfallversicherungsschutz wegen unentgelticher Helfertätigkeit).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAF-72108
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 - L 10 R 1154/15
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