BGH Beschluss v. - 2 StR 535/12

Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

Gesetze: § 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV

Instanzenzug: Az: 2 StR 535/12 Urteilvorgehend LG Meiningen Az: 1 KLs 850 Js 23281/11

Gründe

1Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom für die Revisionshauptverhandlung am zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.

2Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

3Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.

Appl                         Krehl                           Eschelbach

                 Zeng                          Bartel

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:290316B2STR535.12.0

Fundstelle(n):
QAAAF-71985