BGH Beschluss v. - X ZR 96/14

Instanzenzug: BPatG

Gründe

1I. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Aktenteile wie im Beschluss des Senats vom von der Akteneinsicht auszunehmen.

2II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.

3Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom - X ZR 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (, Rn. 4).

4Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin sowie zu Betriebsinterna enthalten, sind sie von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAF-71971