BAG Beschluss v. - 1 ABR 82/13

Unzulässige Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 94 Abs 2 S 2 ArbGG, § 92 Abs 1 S 1 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 17 BV 164/11 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 4 TaBV 252/11 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung einer von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zustimmung im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen.

2Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des Lufthansa-Konzerns (DLH). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die zu 2. beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom (TV PV) gebildet wurde. § 88 TV PV regelt deren Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen; § 89 TV PV enthält Vorschriften zu vorläufigen personellen Maßnahmen.

3Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. (VC) geschlossenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des Konzerntarifvertrages Cockpitpersonal … für die Cockpitmitarbeiter“ ua. der DLH abgeschlossen. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. Nach § 6 Buchst. a TV WeFö in der am geänderten Fassung (TV WeFö Nr. 3a) wird als Ausbildungsmuster ua. das Flugzeugmuster Embraer 190/195 bezeichnet. Dies beruht auf dem „Ergebnis einer Moderation … sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung … im Tarifkonflikt zwischen der Deutschen Lufthansa AG …, der Lufthansa Cargo AG …, der Germanwings GmbH … und der Vereinigung Cockpit e.V. … des Schlichters … vom “, zu deren inhaltlicher Interpretation die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

4Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 (auch: EMJ) sind dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der EMJ der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden. Ab Herbst 2010 begann die Arbeitgeberin, die Stellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Außerdem gab die Arbeitgeberin bereits im August 2010 bekannt, Bewerbungen für Schulungen auf dem Muster EMJ anzunehmen. Da im Februar 2011 nicht alle Schulungsplätze an bei ihr angestellte (Co-)Piloten vergeben werden konnten, plante die Arbeitgeberin eine Besetzung dieser Stellen mit sog. Ready-Entry-Bewerbern. Das sind externe Bewerber (lizenzierte Flugzeugführer), die nicht an der Verkehrsfliegerschule der Lufthansa Flight Training GmbH geschult wurden.

5Mit einem der Gruppenvertretung der Copiloten am zugegangenem Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin über ihre Absicht, die Ready-Entry-Bewerber W und S zur Bereederung der Embraer einzustellen und an die CLH abzuordnen. Weiter bat sie um Zustimmung zu den Maßnahmen und teilte die vorläufige Durchführung der Maßnahmen „zum “ wegen deren Dringlichkeit mit. Die Gruppenvertretung verweigerte mit einem der Arbeitgeberin am zugegangenem Schreiben ihre Zustimmung zu der „Neueinstellung“, hilfsweise zu „der Abordnung zur CityLine auf das Muster Embraer“ und stützte dies auf die Begründung, die Maßnahmen verstießen in mannigfaltiger Weise gegen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze. Außerdem bestritt sie die Dringlichkeit der Maßnahmen.

6Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin ua. die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 TV PV begehrt.

7Sie hat beantragt,

8Die Gruppenvertretung hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihrer Beschwerde hat die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter verfolgt sowie - im Wege von Wideranträgen - die Feststellungen erstrebt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen der Copiloten W und S sowie die vorläufige Durchführung deren Abordnungen ab aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend erforderlich waren. Außerdem hat sie beantragt, der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls diese die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Es hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nur hinsichtlich der Einstellung der betroffenen Copiloten als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen; die Wideranträge der Gruppenvertretung hat es zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Gruppenvertretung der Siebte Senat des - 7 ABN 55/13 -) die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben wurde. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter.

10B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist im Umfang ihrer Einlegung unzulässig.

11I. Die Rechtsbeschwerde ist nur beschränkt eingelegt worden.

121. Ihre Begründung enthält weder Ausführungen zu der - klarstellend getroffenen - Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen zum aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, noch zu der Abweisung der Wideranträge. Damit zielt sie von vornherein nicht auf diese Verfahrensgegenstände, obwohl nach dem in der Rechtsbeschwerdebegründung verfassten Antrag nicht lediglich eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird.

132. Demgegenüber bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Abordnungen der Copiloten W und S. Das Beschwerdegericht hat zwischen der „Neueinstellung“ der beiden Copiloten und deren „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur CLH“ differenziert. Bei den Abordnungen hat es angenommen, es handele sich gegenüber der Einstellung um keine mitbestimmungsrechtlich separat zu behandelnde Versetzung, so dass diesbezüglich auch kein Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung nach § 88 TV PV bestehe. Nach seiner Argumentation hat es folgerichtig „im Übrigen die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen“; mithin auch den die Abordnungen umfassenden Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin. Insoweit dürfte dann zwar der auf eine „Zurückweisung der Anträge“ zielende Rechtsmittelantrag der Gruppenvertretung ins Leere gehen. Gleichwohl befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung ausführlich mit den personellen Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung und mit hierauf bezogenen mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit nicht beschränkt worden ist.

14II. In dem so verstandenen Umfang ihrer Einlegung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

151. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den auf die Abordnungen der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bezieht, ist sie bereits nicht statthaft.

16a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht in vollem Umfang geschehen. Der Siebte Senat hat die Rechtsbeschwerde laut des Tenors seines Beschlusses vom (- 7 ABN 55/13 -) zugelassen, „soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben wurde“. Die Zulassung umfasst damit keinen anderen Verfahrensgegenstand als die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen der Copiloten W und S.

17b) Die Rechtsbeschwerde ist demnach unstatthaft, als sie sich auf den Verfahrensgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München“ der beiden Copiloten erstreckt.

182. Hinsichtlich des gerichtlichen Ausspruchs der Ersetzung der Zustimmung zu den Einstellungen ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. Sie ist insoweit aber mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.

19a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ( - Rn. 11 mwN). Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält ( - Rn. 13, BAGE 126, 176). Bei mehreren Streit- oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden ( - Rn. 12 mwN). Fehlt sie zu einem Streit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( - zu I der Gründe; - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312).

20b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

21aa) Bei dem auf die „Neueinstellung“ und die „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München“ der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin handelt es sich um gesonderte prozessuale Gegenstände.

22bb) Das Landesarbeitsgericht hat seine die Zustimmung zu den Einstellungen ersetzende Entscheidung damit begründet, die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die beabsichtigten Einstellungen hinreichend gemäß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet. Auch habe die Gruppenvertretung ihre Zustimmung frist- und formgerecht iSv. § 88 Abs. 6 Satz 1 TV PV verweigert. Hingegen sei die Zustimmung zu den Einstellungen nach § 88 Abs. 8 TV PV zu ersetzen, weil die von der Gruppenvertretung in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 88 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 TV PV nicht vorlägen. Der geltend gemachte Verstoß der personellen Maßnahmen gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG hindere nicht die Einstellung beim verleihenden Unternehmen. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Gruppenvertretung angeführten Rechtsnormen, die nur die Vertragsdurchführung regelten und nicht die Einstellung verbieten würden. Nichts anderes gelte für die von der Gruppenvertretung angeführten Nachteile für die betroffenen Piloten iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 4 TV PV. Die Einstellungen verstießen auch nicht gegen eine Auswahlrichtlinie iSv. § 84 Abs. 1, § 88 Abs. 5 Nr. 2 TV PV. Auf einen Verstoß gegen die von der Gruppenvertretung angeführte Betriebsvereinbarung könne sich die Zustimmungsverweigerung schließlich nicht stützen, denn diese kollektive Vereinbarung sei mangels Abschlusskompetenz der Gruppenvertretung unwirksam.

23cc) Mit diesen Argumenten befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, was auch die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend beanstandet. Die Gruppenvertretung führt vielmehr aus, warum die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ihr stehe kein Beteiligungsrecht zu, rechtsfehlerhaft sein soll. Bezogen auf die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen hat das Beschwerdegericht eine solche Begründung aber nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hebt auf Rechtsfehler ab, die zum einen allenfalls einen Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu den Abordnungen der Copiloten aufweisen, und zum anderen auf eine Bewertung zielen, die das Landesarbeitsgericht dort auch nicht getroffen hat. Soweit die Gruppenvertretung die Begründung des Beschwerdegerichts zu seiner Annahme erwähnt, der geltend gemachte Verstoß gegen das AÜG hindere die personelle Maßnahme nicht, erfolgt auch dies lediglich im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen der Versetzungen. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte „Widerspruch zur Neueinstellung“ gibt lediglich die Argumentation des Landesarbeitsgerichts wieder. Dies stellt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, wie die Ausführung, das Landesarbeitsgericht verkenne, dass ein Widerspruch gegen die Neueinstellung die Stammmitarbeiter der DLH schütze. Das Beschwerdegericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei kein die Einstellung hinderndes Verbotsgesetz iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV. Hierzu lässt die Rechtsbeschwerde jegliche Auseinandersetzung vermissen. Sie verkennt vielmehr den Begründungsansatz in dem angefochtenen Beschluss, wenn sie auch insoweit darauf verweist, nach den im TV WeFö Nr. 3a geregelten Anhörungsrechten könne ein Gesetzesverstoß nicht geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht ist nicht davon ausgegangen, dass bei den Einstellungen der Copiloten allenfalls Anhörungsrechte nach dem TV WeFö Nr. 3a bestünden. Mit ihrem Schriftsatz vom erkennt dies nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerdeführerin, indem sie ausführt, Verweise auf den TV WeFö würden sich erübrigen. Dieser Schriftsatz lässt zwar eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss erkennen, soweit gegen diesen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Er ist aber erst nach Ablauf der bis zum verlängerten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 iVm. § 92 ArbGG bei Gericht eingegangen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1075 Nr. 18
NJW 2016 S. 10 Nr. 21
VAAAF-71898