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§ 22 Leistungen an Arbeitnehmer, Altersversorgung
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 19 und IAS 26 in der jeweils aktuellen Fassung und berücksichtigt alle bis zum neu herausgegebenen oder überarbeiteten Standards, Interpretationen und Entwürfe. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung geben Rz 164 ff.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
1 Das beabsichtigte Ziel der Vorgaben in IAS 19 ist die realistische Abbildung von Leistungen an Arbeitnehmer (employee benefits), die nicht anteilsbasiert (→ § 23) erfolgen, zur Kompensation von empfangenen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Orientiert sich die seitens des Arbeitgebers gewährte Vergütung am Wert der (Unternehmens-)Anteile, richtet sich die bilanzielle Abbildung nach den Vorgaben des IFRS 2 (Rz 4). Eine Überschneidung der Anforderungen des IAS 19 kann sich mit den Anforderungen zur Offenlegung von related-party-Transaktionen ergeben (→ § 30 Rz 36).
2Der Anwendungsbereich von IAS 19 umfasst alle Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern, die Leistungen (services rendered) erbracht haben (IAS 19.7). Die Erfassung einer Verbindlichkeit ist geboten, wenn das Unternehmen
eine gegenwärtige (am Bilanzstichtag) bestehende rechtliche oder faktische Verpflichtung ...