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§ 10 Planmäßige Abschreibungen
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf die einschlägigen Standards (Rz 2) in den aktuellen Fassungen und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Überblick
1.1 Regelungsbereich
1 Nach der Zugangsbewertung eines (aktiven) Vermögenswerts (asset) stellt die Vornahme planmäßiger Abschreibungen eine der möglichen Folgebewertungen dar. Andere Folgebewertungen sind
der fair-value-Ansatz im Rahmen einer Neubewertung (→ § 14 Rz 46 ff.);
die fair-value-Bewertung von Immobilien, die als Finanzinvestitionen gelten (→ § 16 Rz 54);
die fair-value-Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen gem. IAS 41 (Rz 33), siehe aber Rz 2 ;
die außerplanmäßige Abschreibung und die Wertaufholung (→ § 11);
Übergangserleichterungen anlässlich der erstmaligen IFRS-Anwendung (→ § 6 Rz 2 ff.);
Sonderfall der Bewertung im Fall eines aufzugebenden Geschäftsfelds (discontinued operations) oder einer aufzugebenden Sachgesamtheit (disposal group) gem. IFRS 5.25 (→ § 29 Rz 34).
2Planmäßige Abschreibungen sind nach den IFRS vorzunehmen bei
Sachanlagen gem. (→