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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1022/13

Gesetze: ZK Art. 221 Abs. 3 S. 2 ZK Art. 203 Abs. 3 1. Anstrich ZK Art. 213

Aussetzung der Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs bei mehreren Zollschuldnern

Leitsatz

  1. Weist eine Personengesellschaft einen bei ihr angestellten Mitarbeiter an, die Beförderung von in einem Verwaltungslager befindlichen (Nichtgemeinschafts-) Waren durchzuführen, stellt dies in dem Fall, dass die Waren ohne Überführung in ein Zollverfahren von den Verwahrungsort entfernt werden, nicht lediglich eine Förderung dieses Entfernens, sondern einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entziehungshandlung dar. Demzufolge wird die Personengesellschaft Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich Zollkodex .

  2. Ist bei mehreren Zollschuldnern (Art. 213 Zollkodex) in Bezug auf einen der Gesamtschuldner die Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgesetzt und in Bezug auf die übrigen Zollschuldner Gesamtschuldnerverjährung eingetreten, besteht kein Auswahlermessen der Zollbehörde mehr.

  3. Die Aussetzung der Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs endet in Deutschland nicht bereits mit dem Abschluss des Einspruchsverfahrens, sondern erst mit dem Ablauf der Klagefrist bzw., falls Klage erhoben wird, mit dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.

Fundstelle(n):
JAAAF-71756

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 24.06.2015 - 7 K 1022/13

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