Aussetzung der Verjährungsfrist wegen Einlegung eines
Rechtsbehelfs bei mehreren Zollschuldnern
Leitsatz
Weist eine Personengesellschaft einen bei ihr angestellten Mitarbeiter an, die Beförderung von in einem Verwaltungslager
befindlichen (Nichtgemeinschafts-) Waren durchzuführen, stellt dies in dem Fall, dass die Waren ohne Überführung in ein Zollverfahren
von den Verwahrungsort entfernt werden, nicht lediglich eine Förderung dieses Entfernens, sondern einen wesentlichen Beitrag
zu dieser Entziehungshandlung dar. Demzufolge wird die Personengesellschaft Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3, 1. Anstrich
Zollkodex .
Ist bei mehreren Zollschuldnern (Art. 213 Zollkodex) in Bezug auf einen der Gesamtschuldner die Verjährungsfrist wegen Einlegung
eines Rechtsbehelfs ausgesetzt und in Bezug auf die übrigen Zollschuldner Gesamtschuldnerverjährung eingetreten, besteht kein
Auswahlermessen der Zollbehörde mehr.
Die Aussetzung der Verjährungsfrist wegen Einlegung eines Rechtsbehelfs endet in Deutschland nicht bereits mit dem Abschluss
des Einspruchsverfahrens, sondern erst mit dem Ablauf der Klagefrist bzw., falls Klage erhoben wird, mit dem rechtskräftigen
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.
Fundstelle(n): JAAAF-71756
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.06.2015 - 7 K 1022/13
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