Beiziehung von Strafakten und Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen in das finanzgerichtliche Verfahren
Finanzamt trägt die Beweislast dafür, welche Menge von Zigaretten der Steuerpflichtige in Besitz hatte
Leitsatz
1. Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung
oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht.
2. Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln
und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden
noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen.
3. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Besitz an der Menge von vorschriftswidrig eingeführten Zigaretten hatte, wie sie
ihm von dem Finanzamt vorgeworfen wird, wirkt steuerbegründend und ist insoweit vom Finanzamt darzulegen und nachzuweisen.
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